Steuerberatung im Gesundheitswesen
Sie führen eine Arztpraxis, gründen eine Gemeinschaftspraxis oder planen eine Praxisübernahme? Die steuerlichen Anforderungen im Gesundheitswesen unterscheiden sich deutlich von anderen Branchen – insbesondere bei Umsatzsteuer, Abrechnungssystemen, Kooperationsmodellen und Praxisstrukturen.
Rümmeli & Partner ist seit über 40 Jahren spezialisiert auf Steuerberatung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und medizinische Versorgungszentren (MVZ).
Wir sorgen für klare Strukturen, rechtssichere Gestaltung und wirtschaftliche Planungssicherheit.

Ärztinnen, Zahnärzte, Apotheken und Therapeuten müssen komplexe steuerliche und berufsrechtliche Regeln einhalten, die sich von anderen Branchen deutlich unterscheiden. Fehlende Spezialisierung führt schnell zu Fehlern, Risiken und unnötigen Steuerbelastungen.
Rümmeli & Partner kennt die Besonderheiten des Gesundheitswesens seit über 40 Jahren und bietet spezialisierte, rechtssichere Steuerberatung, die Klarheit schafft und das Gesundheitswesen nachhaltig entlastet.
Ihr Steuerberater im Gesundheitswesen
Spezialisierte Leistungen für Ärzte und Arztpraxen
Laufende Steuerberatung für Arztpraxen
Praxisgründung & Übernahme
Strategische Beratung
Antwort innerhalb von 24 Stunden
Um Ihnen zu Ihren Fragen kompetente und schnelle Lösungsansätze zu bieten, ist eine unserer Leistungen, uns innerhalb von 24 Stunden zurückzumelden. Dies garantieren wir Ihnen nicht nur bezüglich aller steuerlichen Fragen, sondern auch bei zivil-und berufsrechtlichen Aspekten. Als Full-Service-Kanzlei können Sie uns jederzeit kontaktieren, Fragen stellen und auf eine schnelle Rückmeldung zählen.
Transparente Honorargestaltung
Bei einem komplexen, bürokratischen Thema wie Steuern ist uns Transparenz besonders wichtig, da wir eine vertrauensvolle Basis schaffen wollen. Durch die Auflistung unserer Honorare können Sie nicht nur besser planen, sondern sind auch umfangreich über Ihre Leistungen informiert. Die Flexibilität haben wir hierbei ebenfalls nicht außer Acht gelassen, sodass wir Ihre Leistungen jederzeit anpassen können. Bei einer unverbindlichen Beratung informieren wir Sie gerne über Ihre Möglichkeiten bei uns.
Individuelle Betreuung & proaktive Beratung
Durch die hohe Vielfalt an Mandanten können wir Sie individuell beraten und Ihnen beratend zur Seite stehen. Bei Anliegen der unterschiedlichsten Themenbereiche gehen wir stets proaktiv vor.
Mit unserem vorausschauenden Handeln und der persönlichen Beratung verfolgen wir das Ziel, unseren Mandanten in Kiel und Umgebung die Verwaltung von Steuern und Recht zu vereinfachen und abzunehmen.
Ein fester & zuverlässiger Ansprechpartner
Unsere Fachberater unterstützen Sie bei Ihren individuellen Fragen und Problemen. Ein zuverlässiger, fester Ansprechpartner steht Ihnen bei Ihrer Steuer zur Seite und nimmt Ihnen den hohen bürokratischen Aufwand ab. Die steuerliche Verwaltung wird von unseren Beratern übernommen, die Fachexpertise für Gesundheitswesen, Vereine, E-Commerce, Privatpersonen und Familienbetriebe aufweisen. So begegnen wir der komplexen Bürokratie mit Persönlichkeit und gegenseitigem Vertrauen für eine Erleichterung Ihrer Arbeit.
Clemens Guttau
Clemens Guttau begleitet Ärzte und andere Heilberufler in allen steuerlichen und unternehmerischen Fragen – von der Praxisgründung über die laufende Beratung bis zur strategischen Weiterentwicklung. Als Fachberater für das Gesundheitswesen kennt er die Besonderheiten ärztlicher Strukturen, Kooperationsformen und Abrechnungsmodelle genau.
Sein Anspruch: komplexe steuerliche Sachverhalte verständlich machen, Risiken frühzeitig erkennen und Mandanten spürbar entlasten. Mit klarer Struktur, vorausschauender Planung und persönlicher Erreichbarkeit sorgt er dafür, dass Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können – Ihre Patienten.
Warum Ärzte uns vertrauen
FAQ
Häufige Fragen aus der Praxis
Welche Kooperationsformen existieren für Ärzte?
Im Gesundheitswesen gibt es verschiedene Kooperationsformen für Ärzte, die sich vor allem im Grad ihrer Zusammenarbeit unterscheiden.
Praxisgemeinschaften sind reine Organisationsgemeinschaften, in denen mehrere Ärzte Räume, Geräte und Personal gemeinsam nutzen, um eine bessere Auslastung und höhere Effizienz zu erreichen.
Im Gegensatz dazu stehen die Berufsausübungsgemeinschaften, bei denen Ärzte nicht nur organisatorisch, sondern auch medizinisch zusammenarbeiten. Hier werden ärztliche Leistungen gemeinsam erbracht und die Patienten gemeinsam betreut.
Eine weitere Kooperationsform stellt das medizinische Versorgungszentrum (MVZ) dar, in dem mehrere Ärzte – häufig aus unterschiedlichen Fachrichtungen – unter einer gemeinsamen organisatorischen Struktur tätig sind.Sind alle heilberuflichen Leistungen nach § 4 Nr. 14 Bst. a) UStG umsatzsteuerbefreit?
Die Leistungen eines Arztes sind nur dann umsatzsteuerfrei, wenn sie der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren, Behandeln und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen. Auch Präventionsmaßnahmen sind steuerfrei. Dies gilt für die übrigen Heilberufe entsprechend.
Wir prüfen für Sie den Einzelfall und helfen bei der korrekten umsatzsteuerlichen Berücksichtigung.Bin ich als Arzt freiberuflich oder gewerblich tätig?
Die Einkunftsart eines Arztes richtet sich grundsätzlich nach der gewählten Rechtsform der Tätigkeit.
Übt ein Arzt seine Tätigkeit als Einzelunternehmer aus, erzielt er Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 EStG. Dies entspricht der typischen Einordnung ärztlicher Tätigkeiten als freiberufliche Leistungen. Für Einzelunternehmen ist die Abfärbeitheorie nicht zu beachten, hier greift die Trennungstheorie. Die freiberuflichen und gewerbliche Tätigkeiten werden gesondert und isoliert betrachtet. Eine Gewerbesteuerpflicht des Arztes besteht dann nur für den gewerblichen, jedoch nicht für den freiberuflichen Teil. Eine Ausnahme hiervon trifft nur dann zu, wenn es sich um einheitliche, nicht trennbare Tätigkeiten handelt.
Auch bei einer Tätigkeit im Rahmen einer Personengesellschaft, beispielsweise einer Berufsausübungsgemeinschaft (zwei Ärzte), liegen grundsätzlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor. In diesem Zusammenhang ist jedoch die Abfärbetheorie zu beachten. Danach kann bereits eine teilweise gewerbliche Tätigkeit innerhalb der Gesellschaft dazu führen, dass sämtliche
Einkünfte der Personengesellschaft als gewerblich qualifiziert werden. Dies hätte zur Folge, dass die freiberuflichen Einkünfte insgesamt in Einkünfte nach § 15 EStG umqualifiziert werden und insbesondere der Gewerbesteuer unterliegen.
Wir prüfen für Sie den Einzelfall und helfen bei der korrekten steuerlichen Einordnung.Sind selbstverordnete Anschlussleistungen eines Physiotherapeuten umsatzsteuerfrei?
In Anlehnung an die Verfügung der OFD Karlsruhe vom 28.02.2012 ergibt sich folgende steuerliche Beurteilung:
Ein Arzt verordnet einem Patienten zehn Massagen, deren Kosten zu 70 % von der Krankenkasse übernommen werden. Diese ärztlich verordneten Behandlungen stellen umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG dar, da sie einem therapeutischen Zweck dienen.
Auf Empfehlung des Physiotherapeuten nimmt der Patient zusätzlich zehn weitere Massagen in Anspruch, die er selbst bezahlt. Da diese Behandlungen nicht ärztlich verordnet sind, handelt es sich nicht mehr um steuerfreie Heilbehandlungen, sondern um umsatzsteuerpflichtige Präventionsleistungen.
Diese Anschlussbehandlungen unterliegen jedoch dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG. Dies liegt daran, dass physiotherapeutische Leistungen wie Heilmassagen grundsätzlich als verordnungsfähige Heilmittel anerkannt sind.
Nach Abschnitt 12.11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 UStAE zählen solche physiotherapeutischen Leistungen, insbesondere Heilmassagen und Heilgymnastik, zu den begünstigten Leistungen im Bereich der Heilbäder.






